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Anmeldedatum: 25.09.2007 Beiträge: 21
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Verfasst am: 21.11.2007, 00:00 Titel: Wichtig |
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Seit dem 1. Juni 2007 sind die letzten großen Beschränkungen weggefallen, vor allem die "Kontingentierung". Sie beschränkte die Zahl der fünf Jahre geltenden Aufenthaltsbewilligungen, die sogenannten B-Bewilligungen, auf jährlich 15.000 neue Genehmigungen. So viele Einwanderer kamen aber im vergangenen Jahr allein aus Deutschland.
Die früher üblichen und in der Bearbeitung langwierigen Einreisegesuche für die Bürger der EU-15 sowie der Europäischen Freihandelsassoziation - Island, Norwegen und Liechtenstein - sind Makulatur. Wer mehr als vier Monate in der Schweiz arbeiten will, reicht erst am neuen Wohnort zusammen mit seinem Pass und dem Arbeitsvertrag ein Aufenthaltsgesuch ein. Die Erleichterung dürfte in erster Linie bei der Verlegung des Wohnsitzes spürbar sein, der nicht zuletzt wegen der geringeren Steuerbelastung im Nachbarland nahe liegt. Bisher galt: Ohne die "Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung" durch die Schweizer Gemeinde sowie den Kanton kein Umzug - oder nur mit der Verzollung von Hab und Gut. Und dieses Dokument ließ gerne auf sich warten. Heute reicht nach Auskunft der Zollverwaltung die Abmeldebestätigung in Deutschland, der neue Arbeitsvertrag oder auch der Mietvertrag für den zollfreien Umzug. Aber Vorsicht: Die Schweizer Grenze ist für Lastwagen ein Nadelöhr. Wer stundenlange Verzögerungen vermeiden will, sollte sich bei der Umzugsfirma genau nach deren "Grenzübertrittsstrategie" erkundigen. Allgemein gilt: Je früher man nach der nächtlichen Pause an den Zollstationen auftaucht, desto besser. Wer weniger als drei Monate im Land arbeiten will, braucht heute überhaupt keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Er beschafft sich vielmehr über das Bundesamt für Migration in Bern ein Meldeformular, das er beim kantonalen Migrationsamt einreicht.
Für Selbständige und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit wie Studenten und Rentner bestehen Sonderregeln. Selbständige werden weiterhin genauer unter die Lupe genommen und müssen für die Aufenthaltsbewilligung die Absicht einer echten Geschäftstätigkeit belegen. Die sogenannte "Einrichtungszeit" ist indes aufgehoben worden. Während dieser auf sechs Monate befristeten Spanne musste der selbstständige nachweisen, dass sein Geschäftsmodell tragfähig war. Studenten und Rentner werden wie die Selbständigen aufgefordert, ausreichend Geldreserven nachzuweisen, mit denen sie sich selbst und gegebenenfalls ihre Familie über die Runden bringen. |
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